Satzung des Zauberring München des Magischen Zirkels von Deutschland

§1 Allgemeines (Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr)

  1. Der Verein führt den Namen “Zauberring München des Magischen Zirkels von Deutschland” (abgekürzt: ZM). Er ist ein Ortszirkel des Magischen Zirkels von Deutschland (abgekürzt: MZvD) und in das Vereinsregister des Amtsgerichts München einzutragen. Nach seiner Eintragung erhält er den Namen „Zauberring München des Magischen Zirkels von Deutschland (ZM) e.V.

  2. Der Zauberring München hat seinen Sitz in München und hat den Zweck:

    1. die Zauberkunst und Magie, welche auf Geschicklichkeit und Sinnestäuschung
      beruht, zu fördern und zu pflegen und ihre Anhänger zur Erreichung dieses ideellen Ziels zu vereinigen und zusammenzuschließen;
    2. den Mitgliedern magische und gesellschaftliche Unterhaltung zu bieten;
    3. durch öffentliche Veranstaltungen den Mitgliedern die notwendige Routine zu vermitteln;
    4. durch Abhalten von sog. Ringabenden und durch gegenseitige Besuche sowie Seminare mit den Ortszirkeln des MZvD magische Kontakte zu pflegen und zu fördern.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Institution, die sich mit der Unterstützung von Künstlern, welche im Sinne von § 53 Abgabenordnung bedürftig sind, befasst und die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 3 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus

    1. ordentlichen Mitgliedern,
    2. Ehrenmitgliedern,
    3. Fördermitgliedern
  2. Ordentliche Mitglieder des ZM können alle Personen werden, die die Zauberkunst als Beruf oder Liebhaberei ausüben und Mitglied im MZvD sind oder gleichzeitig die Mitgliedschaft im MZvD erwerben. Personen, die Mitglied des ZM werden wollen, aber noch keine Mitgliedschaft im MZvD erworben haben, gelten als Bewerber.

  3. Ausländer, soweit diese nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, können im ZM nur Mitglied werden, wenn sie bereits Mitglied im MZvD sind oder den Nachweis der Mitgliedschaft einer anerkannten ausländischen Magiervereinigung erbringen.

§ 3 a Fördermitgliedschaft

  1. Die Fördermitgliedschaft ist für Freunde und Unterstützer der Zauberkunst vorgesehen, welche nicht selbst aktiv und vor Publikum zaubern. Das Wesen der Fördermitgliedschaft besteht in der uneigennützigen, materiellen, ideellen oder sonstigen tatkräftigen Förderung der Zauberkunst und der Ziele des ZM.

  2. Fördermitglieder sind hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung den ordentlichen Mitgliedern des ZM nicht gleichgestellt. Soweit in der übrigen Satzung der Begriff „Mitglied“ oder „Bewerber“ verwendet wird, sind nicht Fördermitglieder, sondern die ordentlichen Mitglieder des ZM

  3. oder Bewerber für die ordentliche Mitgliedschaft gemeint.

  4. Der Beitritt zum Zauberring München als Fördermitglied erfolgt durch entsprechenden Antrag gegenüber dem Vorstand, welcher über den Beitritt entscheidet. Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Ein Fördermitglied muss nicht gleichzeitig Fördermitglied des MZvD sein.

  5. Fördermitglieder sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag sowie eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Der Fördermitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Fördermitglieder haben Zugang zu allen Veranstaltungen des Zauberring München zu den gleichen finanziellen Konditionen wie ordentliche Mitglieder.

  6. Die Fördermitgliedschaft beinhaltet das Teilnahme- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht. Ein Fördermitglied ist nicht berechtigt, sich als Vereinsorgan oder für eine Vereinsfunktion einer Wahl zu stellen bzw. gewählt zu werden.

  7. Weil die Fördermitgliedschaft für nicht aktiv zaubernde Förderer der Zauberkunst vorgesehen ist, wird von Fördermitgliedern erwartet, dass diese nicht öffentlich als Zauberkünstler auftreten.

  8. Für Fördermitglieder gelten nicht die §§ 4 bis 9. Jedoch findet § 10 mit den Absätzen 1, 2, 3 a und b, 4, 7 und 8 entsprechende Anwendung

§ 4 Ehrenmitglieder und Ehrungen

  1. Mitglieder, welche sich um die Hebung der Zauberkunst und die Belange des ZM besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern des Zauberring München ernannt werden. Durch die Ernennung zum Ehrenmitglied erlischt die Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.

  2. Zu Ehrenmitgliedern können auch Mitglieder anderer deutscher oder ausländischer Magiervereinigungen ernannt werden.

  3. Bei mindestens 15-jähriger Mitgliedschaft kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss die Verleihung der “Goldenen Ehrennadel” an verdiente Mitglieder vornehmen.

  4. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende wählen. Hierzu ist die ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Es können nur solche Personen diesen höchsten Ehrentitel des Zauberrings München erhalten, die als ehemalige Vorsitzende den Zauberring München mit besonderem Geschick gelenkt und darüber hinaus in außergewöhnlichem Maße die Zauberkunst gefördert haben. Die Ernennung gilt auf Lebenszeit.

§ 5 Anmeldung als Bewerber

  1. Die Anmeldung als Bewerber hat schriftlich an den Vorstand oder die Geschäftsstelle zu erfolgen. Der Interessent wird daraufhin zu einem der nächsten Ringabende eingeladen und hat neben seiner persönlichen Vorstellung eine Probe seiner magischen Kenntnisse abzulegen sowie einen Bewerbungsantrag auszufüllen.

  2. Nach Prüfung des Antrags durch den Vorstand werden die Personalien des Bewerbers bei der nächsten Einladung allen Mitgliedern bekannt gemacht. Erfolgt innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe kein Einspruch, bekommt der Bewerber weitere Einladungen zu den Ringabenden.

  3. Der Bewerber verpflichtet sich durch Unterschrift auf dem Bewerbungsantrag zur Einhaltung des Schweigegebots und zur Geheimhaltung, auch wenn er nicht als Mitglied aufgenommen wird. Durch Zulassung als Bewerber erwirbt dieser keinerlei Rechtsanspruch.

  4. Die für den Bewerber erforderlichen Satzungsauszüge werden diesem bekannt gemacht.

§ 6 Zulassung zur Aufnahmeprüfung

  1. Die Zulassung des Bewerbers zur Aufnahmeprüfung kann frühestens nach sechs Monaten erfolgen, wenn derselbe, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung seiner Bewerbung:

    1. Innerhalb dieser Zeit regelmäßig der Einladung zum Besuch der Ringabende Folge geleistet hat;
    2. jeweils eine Probe seines Könnens abgelegt hat;
    3. zum Zeitpunkt seiner Aufnahmeprüfung das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Nach Beendigung der sechsmonatigen Bewerbungszeit findet eine Abstimmung über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung statt. Diese Abstimmung erfolgt geheim durch die beim Ringabend anwesenden Mitglieder. Fallen bei dieser Abstimmung mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen für den Bewerber aus, wird der Antrag an den Vorstand des MZvD weitergeleitet und die Zulassung zur Prüfung beantragt.

  3. Für die Zulassung zur Aufnahmeprüfung ist nicht das magische Können des Bewerbers, sondern ausschließlich seine Charaktereigenschaft und seine Anpassungsfähigkeit entscheidend.

  4. Vor Durchführung der Prüfung wird der Name des Bewerbers unter der Rubrik “Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung” in der Magie veröffentlicht, um den Mitgliedern des MZvD Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen seit Veröffentlichung bei der Geschäftsstelle des MZvD Einspruch einzulegen. Erfolgt kein Einspruch, kann die Prüfung durchgeführt werden.

  5. Im Fall eines Einspruchs entscheidet der Vorstand des MZvD nach Befragung aller Beteiligten durch Mehrheitsbeschluss über die Zulassung zur Prüfung.

  6. Wird der Bewerber zur Aufnahmeprüfung nicht zugelassen, ist seine Bewerbungszeit als beendet anzusehen; eine Aufnahme in den Zauberring München ist nicht möglich.

§ 7 Aufnahmeprüfung

  1. Die Aufnahmeprüfung eines Bewerbers erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen der Satzung des MZvD und ist vor einer vom Vorstand des MZvD bestellten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich aus je einem qualifizierten Vertreter des Zauberrings München und eines Ortszirkels des MZvD, sowie mindestens einem Vertreter des Vorstands des MZvD als Vorsitzendem der Kommission zusammen. Die Prüfung erfolgt nach einheitlichen Richtlinien des MZvD. Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine einmalige Wiederholung bei Nichtbestehen der Prüfung ist möglich. Über Ausnahmen von der Prüfungspflicht entscheidet der Vorstand des MZvD. Die Entscheidung der Prüfungskommission ist unanfechtbar.

  2. Nach bestandener Prüfung ist der Bewerber automatisch als neues Mitglied in den Zauberring aufgenommen.

§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

Die Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils durch die Mitgliederver-sammlung für einen Zeitraum von drei Jahren festgesetzt und ist im Voraus zu entrichten. Hierzu hat das Mitglied dem Vorstand eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen persönlich teilzunehmen. Es ist ferner berechtigt, alle Veranstaltungen des ZM und des MZvD zu besuchen und kann die Einladungen ausländischer Vereinigungen der Zauberkunst wahrnehmen.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu bezahlen und nicht den berechtigten Interessen des ZM oder des MZvD zuwider zu handeln.

§ 10 Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch vorherige schriftliche Kündigung zum Jahresende an den 1. oder 2. Vorsitzenden erfolgen. Die Kündigung muss spätestens zwei Monate vor Ablauf des Jahres, also bis spätestens 31.10. dem 1. oder 2. Vorsitzenden vorliegen, und wird von diesem bestätigt. Geht die Kündigung verspätet ein, so wird diese erst zum Ende des Folgejahres wirksam.

  3. Der Ausschluss aus dem ZM kann erfolgen wenn:

    1. Das Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung und Androhung der Ausschließung mit der Zahlung von Beiträgen länger als sechs Monate in Verzug gerät;
    2. das Mitglied gegen die Interessen des MZvD oder des ZM grob verstößt, insbesondere das ehrenwörtliche Schweigegebot verletzt; das Mitglied sich ehrenrührige Handlungen zuschulden kommen lässt oder gegen Höflichkeits- oder Anstandsformen grob verstößt;
    3. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nachweislich die Gründung einer anderen Zaubervereinigung vorbereitet oder sich an der Vorbereitung und Gründung einer solchen beteiligt.
  4. Über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens gegen ein Mitglied entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Der Vorstand teilt dem betroffenen Mitglied die Beschuldigungen mit und fordert ihn auf, sich innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Schreibens zu den Beschuldigungen zu äußern und Beweismittel zu benennen, die seiner Entlastung dienen sollen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand ebenfalls durch einstimmigen Beschluss im schriftlichen Verfahren. Das ausgeschlossene Mitglied ist von diesem Beschluss durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Gegen diesen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt des Beschlusses bei dem 1. oder 2. Vorsitzenden vorliegen und eine Begründung enthalten.

  5. Das ausgeschlossene Mitglied kann an den Ringabenden und der Mitgliederversammlung nicht mehr teilnehmen und hat Abzeichen und Mitgliedsausweis unaufgefordert an den Vorstand zurückzugeben.

  6. Der Ausschluss aus dem MZvD durch den Vorstand des MZvD hat automatisch den Verlust der Mitgliedschaft im ZM zur Folge. Eine Berufung an die nächste Mitgliederversammlung des ZM findet hiergegen nicht statt, sondern nur der Einspruch an das Schiedsgericht des MZvD gemäß §18 Abs. 5 der Satzung des MZvD.

  7. Mit dem Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Rechtsanspruch gegenüber dem ZM. Eine Rückforderung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

  8. Ansprüche des ZM gegen ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.

§ 11 Die Vereinsorgane des ZM

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Der Vorstand gibt den Termin der Mitgliederversammlung den Mitgliedern 2 Monate vorher schriftlich bekannt mit dem Hinweis, dass Anträge spätestens 6 Wochen vor dem angegebenen Termin beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingegangen sein müssen. Zu der vorgesehenen Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

  2. Alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden, sofern sich aus einzelnen Satzungs-bestimmungen nichts anderes ergibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist eine nochmalige Abstimmung, im Wiederholungsfall eine Vertagung des Beschlusses erforderlich.

  3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
     1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
     2. Entgegennahme des Kassenberichts
     3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
     4. Entlastung des Vorstands;
     5. Wahl und Bestellung eines neuen Vorstands;
     6. Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrags;
     7. Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
     8. Wahl eines Ehrenvorsitzenden
     9. Entscheidungen über Berufung ausgeschlossener Mitglieder;
     10. Wahl zweier Kassenprüfer;
     11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
     12. Beschlussfassung über sonst auf der Tagesordnung stehende Anträge;
     13. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  4. Unbeschadet der Vorschrift des § 13 Abs. 6 können außerordentliche Mitgliederversammlungen nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss oder auf Antrag der Mitglieder, wenn mindestens 1/3 der gesamten Mitglieder den Antrag unterstützen, einberufen werden. Der Vorstand hat unverzüglich nach Eingang der Antragstellung die Mitglieder innerhalb von 4 Wochen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Einberufungsgründe zu laden. Alle Entscheidungen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur mit ¾ Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Ergänzungswahl eines neuen 1. Vorsitzenden genügt einfache Stimmenmehrheit.

  5. Für alle in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidungen ist eine Stimmübertragung nicht möglich.

  6. Über alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird Protokoll geführt. Das geschlossene Protokoll wird vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer unterschrieben und steht allen Mitgliedern auf Wunsch zur Einsicht zur Verfügung.

  7. Eine Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung ist der Geschäftsstelle des MZvD zuzuleiten.

  8. In jeder Mitgliederversammlung sind zwei Prüfer für die nächste Kassenprüfung zu wählen. Die Kassenprüfer nehmen vor einer jeden Mitgliederversammlung eine Prüfung der Vereinskasse und der Buchführung vor. Über Ihre Prüfungsergebnisse berichten sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keiner Weisung von Seiten des Vorstandes.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
     1. dem 1. Vorsitzenden;
     2. dem 2. Vorsitzenden (und zugleich Vertreter des 1. Vorsitzenden);
     3. dem Schriftführer;
     4. dem Kassier;
     5. dem Archivar.

  2. Der Vorstand verwaltet diese Ämter ehrenamtlich. Notwendige Auslagen, welche dem Vereinszweck dienen, werden aus der Vereinskasse erstattet.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzender. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende ist im Innenverhältnis jedoch nur berechtigt, den 1. Vorsitzenden in dessen Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen zu werden braucht, zu vertreten.

  4. Personalunion innerhalb des Vorstands ist möglich, jedoch nicht von dem 1. mit dem 2. Vorsitzenden.

  5. Die Wahl des Vorstands erfolgt jeweils auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederver-sammlung. Eine unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.

  6. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes genügt zur Ergänzungswahl die schriftliche Einladung aller Mitglieder innerhalb 4 Wochen mit der Ankündigung der Ergänzungswahl. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des 1. Vorsitzenden tritt der 2. Vorsitzende bis zur Neuwahl an dessen Stelle. Nimmt der 2. Vorsitzende das Amt des 1. Vorsitzenden nicht an, ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen 1. Vorsitzenden erforderlich. Diese hat innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen. Die Wahl des neuen 1. Vorstands gilt nur für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorstands.

  7. Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich Vorstandssitzungen durchführen. In diesen Sitzungen können Entscheidungen und Beschlüsse gefasst werden, welche außerhalb der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegen.

  8. Zur Unterstützung des Vorstands können für verschiedene Aufgabengebiete Fachbeiräte gewählt werden. Die Fachbeiräte können zu den Vorstandssitzungen zugezogen werden, sind bei

  9. Beschlussfassung aber nicht stimmberechtigt. Die Wahl von Fachbeiräten erfolgt jeweils in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich.

  10. Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung im Einzelfall nicht Einstimmigkeit vorschreibt.

§ 14 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen und nach vorheriger Genehmigung des Vorstands des MZvD durchgeführt werden.

  2. Satzungsänderungen, die im Widerspruch zur Satzung des MZvD stehen, können nicht beschlossen
    werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Der Zauberring München kann nur durch Beschluss auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher mit Begründung an alle Mitglieder erfolgen. Über das vorhandene Vereinsvermögen entscheidet die Versammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss gemäß § 2 Abs. 4..

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 27.11.2017 beschlossen und vom Präsidenten des MZvD am 07.03.2018 genehmigt.